Allgemeine Geschäftsbedingungen der ConParts OHG für Verkäufe und Lieferungen
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Diese Bedingungen gelten für die ConParts OHG.
1.2. Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Maschinen, Ersatzteilen (neu und gebraucht) im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, nicht aber gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
1.3. Vertragsänderungen und Nebenabreden werden regelmäßig durch die ConParts OHG nochmals schriftlich bestätigt.
1.4. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.5. Maschinen sind alle Neu- und Gebrauchtmaschinen, insbesondere, aber nicht nur Bau-, Umschlag und Industriemaschinen sowie alle Ersatz-, Austausch- und Anbauteile, die von der ConParts OHG verkauft werden.
2. Vertragsabschluss, Bestellung von Ersatzteilen, Kostenangaben, Kostengrenze, Kostenvoranschlag
2.1. Ein Vertrag kommt nur mit schriftlicher Annahme der ConParts OHG zustande. Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden müssen nicht durch die ConParts OHG bestätigt werden
2.2. Werden mündliche oder fernmündliche Bestellungen von Ersatzteilen schriftlich bestätigt bzw. mit einer Rechnung dem Kunden übergeben (Auftragsbestätigung) und widerspricht der Kunde einer Auftragsbestätigung nicht, so trägt er das Risiko etwaiger Fehlbestellungen bzw. Fehllieferungen von Ersatzteilen. Der Kunde kann auch die Rückgabe bestellter Ersatzteile gesondert vereinbaren, sofern deren Wert EUR 100,00 netto übersteigt und es sich nicht um Elektronikbauteile handelt. Bei einer Rückgabe erhält der Kunde dann eine Gutschrift in Höhe von 80% des Verkaufspreises.
3. Lieferort, Termine und Käufe
3.1. Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung am Lager der ConParts OHG oder am Herstellerwerk. Der Kunde hat die Kaufsache innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
3.2. Alle Liefertermine gelten nur annäherungsweise und sind ohne ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich.
3.3. Handelt es sich bei der Kaufsache um Neuware, steht der Liefertermin unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller.
3.4. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Maschine vor Ablauf des Liefertermins das Lager der ConParts OHG oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die ConParts OHG die Versandbereitschaft angezeigt hat.
3.5. Treten während eines vereinbarten Liefertermins außergewöhnliche, vorübergehende Hindernisse auf, die von der ConParts OHG nicht zu vertreten sind und kann die ConParts OHG auch bei verkehrsüblicher Sorgfalt und bei zumutbarem Einsatz den Liefertermin
nicht einhalten, so verlängert sich der Liefertermin um den entsprechenden Zeitraum der Verzögerung. Solch außergewöhnliche Hindernisse sind Streiks, Arbeitsausfälle von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten und Lieferverzögerungen bei Maschinen durch Hersteller oder Lieferanten, behördliche Eingriffe, Unruhen, Naturereignisse oder höhere Gewalt. Der Liefertermin verlängert sich auch entsprechend, wenn eine vom Kunden zu erbringende Vorleistung aussteht, insbesondere wenn für die Lieferung erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freizeichnungen nicht vollständig und rechtzeitig an die ConParts OHG übermittelt werden.
4. Gefahrübergang, Versand und Versandkosten, Verzug des Kunden
4.1. Sobald die Maschine oder Komponente dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder Herstellerwerkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
4.2. Die Kosten des Transports der Maschine oder Komponente trägt der Kunde. Der Kunde trägt auch das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Maschine oder Komponente während des Transports. Die ConParts OHG kann für eine Versendung der Maschine oder Komponente im Namen und im Auftrag des Kunden ein Transportunternehmen vermitteln. Die ConParts OHG wird nicht Vertragspartner des Transportunternehmens. Jedenfalls im Innenverhältnis zwischen der ConParts OHG und dem Kunden ist die ConParts OHG von jeder Haftung gegenüber dem Transportunternehmen freigestellt.
4.3. Kommt der Kunde mit der Abholung der Maschine oder Komponente in Verzug, so haftet er gegenüber der ConParts OHG für jede Verzugswoche in Höhe von 0,1 % des Bruttoauftragswertes (Pauschalierter Schadensersatz). Der Kunde kann nachweisen, dass keiner oder ein geringerer Schaden entstanden ist oder die ConParts OHG kann einen höheren Schaden nachweisen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Maschine geht auf den Kunden über.
4.4. Der Kunde kann bei unerheblichen Fehlern die Annahme des bereitgestellten oder versendeten Liefergegenstandes nicht verweigern.
5. Pflichten des Kunden
5.1. Werden Komponenten im Rahmen von Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen aus den Maschinen ausgebaut, kann die ConParts OHG diese an den Hersteller oder Lieferant zur Prüfung von Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen senden. Bei einem Austausch dieser Teile verbleiben die ausgebauten Teile endgültig beim Hersteller oder Lieferanten.
5.2. Bestellt der Kunde Austauschteile bei der ConParts OHG, so hat er nach dem Einbau das ausgebaute Austauschteil auf seine Kosten der ConParts OHG binnen einer Woche zu übergeben. Dieses Austauschteil muss in einem Austausch fähigen Zustand sein und dem gelieferten Austauschteil in allen technischen Spezifikationen entsprechen.
5.3. Der Kunde muss alle Import- und Exportbeschränkungen und andere geltende Gesetze, Regeln, Vorschriften und Anweisungen strikt einhalten.
5.4. Der Kunde gewährleistet und steht dafür ein, dass er Maschinen oder Komponenten(einschließlich Software und/oder dazu gehörige Technik), die ihm von der ConParts OHG zur Verfügung gestellt werden, nicht dazu verwenden wird, den internationalen Frieden zu stören, einschließlich für den (i) Bau, die Entwicklung, die Produktion oder jegliche Nutzung von Massenvernichtungswaffen, wie bspw. Atom-, chemische oder biologische Waffen oder Ferngelenkgeschosse, (ii) jegliche andere militärische oder (iii) jegliche Unterstützung solcher Aktivitäten.
6. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
6.1 Alle Preise verstehen sich ab dem Lager der ConParts OHG oder des Lieferanten bzw. sofern eine Bestellung erforderlich ist ab dem Herstellerwerk und ausschließlich der Kosten für Verpackungen. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird den Preisen hinzugerechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wird die Sache versendet, hat der Kunde zusätzliche Verpackungskosten, Frachtkosten, Porto, etc. selbst zu tragen.
6.2. Alle Zahlungen sind grundsätzlich 3 Werktage nach dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
6.3. Die ConParts OHG kann jederzeit Vorauszahlungen für Käufe oder die in Auftrag gegebenen Dienstleistungen oder Lieferungen in angemessenem Umfang verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht zu Gunsten der ConParts OHG
7.1. Die ConParts OHG behält sich das Eigentum an verkauften Maschinen oder Komponenten – soweit durch den Einbau kein Eigentumsverlust erfolgt – bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Kunden vor.
7.2. Die ConParts OHG behält sich das Eigentum an den Maschinen oder Komponenten ferner bis zur Zahlung sämtlicher bestehender Forderungen gegenüber Kunden und aller künftig im Rahmen der Geschäftsbeziehungen entstehenden Forderungen vor (Kontokorrentvorbehalt).
7.3. Der Kunde hat die Maschine oder Komponente pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten Instand zu halten und Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchzuführen.
7.4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware vor Schäden zu sichern und getrennt von Waren aufzubewahren, die im Eigentum des Kunden oder Dritter stehen.
7.5. Für neue Maschinen hat der Kunde bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung zum Neuwert abzuschließen, die insbesondere Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden umfasst. Auf Verlangen ist der Nachweis einer bestehenden Versicherung vorzulegen. Bei gebrauchten Maschinen gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Maschinenversicherung nur zum Zeitwert der Maschine abzuschließen ist.
7.6. Kennzeichnungen an der Maschine dürfen nicht verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden. Der Kunde hat die Eigentümerstellung der ConParts OHG durch entsprechende Hinweise in den Geschäftsunterlagen und an der Maschine herauszustellen. Die ConParts OHG darf zur Überprüfung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten Einblick in die hierfür relevanten Geschäftsunterlagen des Kunden nehmen sowie die Vorbehaltsware besichtigen.
7.7. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so darf die ConParts OHG nach entsprechender Androhung die Maschine oder Komponente abholen. Diese Abholung der Maschine oder Komponente stellt nur dann einen Rücktritt von dem Kaufvertrag dar, wenn dies ausdrücklich von der ConParts OHG erklärt wurde. Der Kunde ist zu allen erforderlichen Mithilfehandlungen verpflichtet; insbesondere hat der Kunde der ConParts OHG den Zugang zur Maschine oder Komponente zu ermöglichen und etwaige Hindernisse bezüglich der Abholung zu beseitigen.
7.8. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Maschine oder Komponente nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zur Weiterveräußerung der Maschine oder Komponente ist er nicht berechtigt, wenn zwischen ihm und seinem Erwerber ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart ist.
7.9. Bei Veräußerung der Maschine tritt der Kunde vorab alle ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Erwerber in Höhe des Kaufpreises beziehungsweise in Höhe der Gesamtforderung (Kontokorrentsaldoforderung) mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in voller Höhe an die ConParts OHG ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die ConParts OHG ist dann zum Einzug der Forderung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden eintritt. Dann hat der Kunde der ConParts OHG alle erforderlichen Informationen zur Verwirklichung der Forderung zur Verfügung zu stellen.
7.10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so hat die ConParts OHG auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten bis zu dieser Grenze freizugeben und an den Kunden zurück zu übertragen.
7.11. Der Kunde darf nur mit schriftlicher Genehmigung seitens der ConParts OHG die Maschine als Sicherungseigentum übertragen, verpfänden oder sonstige Verfügungen treffen.
7.12. Wird die Maschine verarbeitet oder umgestaltet, geschieht dies stets für die ConParts OHG.
7.13. Der Kunde hat ConParts OHG über etwaige rechtliche oder tatsächliche Gefährdungen hinsichtlich des Eigentumsrechts, insbesondere bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Maschine oder Beschädigungen sowie ein Abhandenkommen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Dritte über die Eigentümerstellung von der ConParts OHG aufzuklären.
7.14. Die ConParts OHG steht wegen aller fälligen Forderungen aus den Kundendienstleistungen ein Pfandrecht an der entsprechenden Maschine oder Komponente zu. Das Pfandrecht besteht auch dann, wenn sich die nämliche Maschine oder Komponente auf dem Firmengelände des Kunden oder eines Dritten oder auf einer Baustelle befindet.
7.15. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.16. Ist der Kunde nicht Eigentümer einer Maschine, so tritt der Kunde hiermit einen Anspruch auf Eigentumsübertragung oder Rückübereignung gegenüber einem Dritten bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Rechnungen für Kundendienstleistungen zur Sicherheit an die ConParts OHG ab. Die ConParts OHG nimmt die Abtretung an. Der Kunde ermächtigt zudem Die ConParts OHG hiermit unwiderruflich den Bedingungseintritt für die Eigentumsübertragung herbeizuführen. Eine Verpflichtung, anstelle des Kunden zu erfüllen, besteht für die ConParts OHG jedoch nicht.
8. Entsorgungskosten
8.1. Der Kunde hat die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen auf eigene Rechnung auszuführen.
8.2. Soweit die ConParts OHG gesetzlich verpflichtet wird, die Entsorgung vorzunehmen, hat der Kunde der ConParts OHG die sich hieraus ergebenden Kosten zu erstatten.
8.3. Jeder Vertragspartner darf sich zur Erfüllung seiner Verwertungspflicht Dritter bedienen.
9. Gewährleistung
9.1. Beim Kauf neuer Maschinen verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach deren Übergabe, der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für die in § 10.5 geregelten Schadensersatzansprüche. Die Gewährleistungsansprüche gelten auch nicht auf Schäden, die auf erhöhten Verschleiß zurück zuführen sind. Dieses gilt insbesondere für den Erwerb gebrauchter Komponenten , da das Risiko dem Käufer bekannt ist bzw. er darüber von der ConParts OHG informiert wurde.
9.2. Die ConParts OHG kann nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder bei Kaufverträgen durch Lieferung einer neuen Sache leisten.
9.3. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit schriftlicher Zustimmung der ConParts OHG wirksam.
9.4. Alle Gewährleistungsansprüche stehen unter der Bedingung, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde dies unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich gegenüber der ConParts OHG anzuzeigen. Versäumt der Kunde eine rechtzeitige Rüge, stehen ihm für diese Mängel keine Gewährleistungsansprüche gegen die ConParts OHG zu.
9.5. Werden für Maschinen nicht alle werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen laut Wartungsplan rechtzeitig unter Verwendung der Originalersatzteile, Öle, Filter, etc. durchgeführt, bestehen keine Gewährleistungsansprüche für solche Mängel, die durch Fremdteile verursacht wurden oder die bei den unterlassenen Wartungen hätten erkannt werden können.
9.6. Führt der Kunde selbst Kundendienstleistungen aus, besteht keine Gewährleistung für Mängel, die auf diese selbst durchgeführten Leistungen des Kunden zurückzuführen sind.
9.7. Soweit die ConParts OHG den Kunden auf den erforderlichen Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen hinweist, entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde deren Austausch unterlässt und ein Mangel auf diese erneuerungsbedürftigen Teile zurückzuführen ist.
9.8. Die Kosten für Ersatz- oder Austauschteile und deren Aus- und Einbau trägt der Kunde auch im Rahmen der Nacherfüllung, soweit diese Teile und Arbeiten für die Erfüllung der ursprünglich beauftragten Kundendienstleistung noch nicht erforderlich waren.
9.9. Der Kunde trägt alle Kosten, die durch eine unberechtigte Mängelrüge entstehen, insbesondere die Kosten der An- und Abfahrt und die Arbeitszeit, die für die Untersuchung der Maschine, Komponente oder der Teile aufgewendet wurde.
10. Schadensersatz, sonstige Haftung der ConParts OHG und Haftungsausschluss
10.1. Die Haftung der ConParts OHG für direkte Schäden bei leichter Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden der Höhe nach beschränkt.
10.2. Die Höhe dieser Haftung richtet sich nach den Versicherungsleistungen, die die ConParts OHG aufgrund einer bestehenden Haftpflichtversicherung erhält. Soweit vom Kunden gewünscht, tritt die ConParts OHG ihren Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung an den Kunden ab. Der Kunde ist dann verpflichtet, zunächst eine Erstattung durch die Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Eine subsidiäre Haftung der ConParts OHG bleibt hiervon unberührt, soweit der Kunde der ConParts OHG alle erforderlichen Angaben unverzüglich zur Verfügung stellt, die eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung durch die ConParts OHG ermöglichen.
10.3. Die Haftung der ConParts OHG für mittelbare Schäden und Folgeschäden wird ausgeschlossen, sofern diese nicht vorhersehbar waren. Nicht vorhersehbar sind Schäden, die dadurch entstehen, dass die Maschine oder Komponente nicht oder nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen vom Kunden vorgesehenen Einsatz genutzt werden kann oder die Kosten zur Ermittlung des Schadensumfangs. Nicht vorhersehbar ist auch ein Schaden der durch einen ganz oder teilweisen Betriebsausfall entsteht Allgemeine Geschäftsbedingungen der ConParts OHG für Verkäufe und Lieferungen oder ein entgangener Gewinn des Kunden oder eines Dritten oder Schäden, die dem Kunden aus seinem eigenen Verzug entstehen oder Vertragsstrafen, die er an Dritte zu bezahlen hat .
10.4. Im Falle des Lieferverzuges haftet die ConParts OHG nicht für entgangenen Gewinn oder Betriebsausfallschäden des Kunden .
10.5. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und die in 9.1. geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist gelten nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder sonstiger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden durch die ConParts OHG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ConParts OHG oder für die Verletzung der für diesen Vertrag wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Kündigung des Kunden, Rücktritt
11.1. Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe, besteht für die ConParts OHG ein Rücktrittsrecht bei Lieferschwierigkeiten aufgrund außergewöhnlicher Hindernisse von erheblicher Dauer und bei Zahlungsverzug des Kunden.
11.2. Der Kunde ist zum Rücktritt – gleich aus welchem Grunde – nur berechtigt, wenn er der Conparts OHG nach Verzugseintritt schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen.
12. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegenüber der ConParts OHG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
13.1. Erfüllungsort für alle Leistungen der ConParts OHG und Zahlungen des Kunden ist Laage.
13.2. Im Kaufmännischen Verkehr ist der Gerichtsstand Güstrow .
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.
Stand 01.01.2015